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Die klassische Kfz-Versicherung umfasst drei Versicherungsarten,
die einzeln oder in Kombination innerhalb eines Vertrages versichert werden
können:
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung;
- Fahrzeugversicherung;
- Kraftfahrzeugunfallversicherung.
Immer wichtiger wird auch der Einschluss von Leistungen aus der Schutzbriefversicherung
in die Autoversicherung. Hier zeichnet sich ein starker Wettbewerb zu
den traditionellen Schutzbriefanbietern ab.
Jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz
zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer
und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten
Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf
öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird.
Aufgabe der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist die "Befriedigung
begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche,
die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden,
wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
- Personen verletzt oder getötet werden
- Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
- Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen."
Versicherungspflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge wie Personenkraftwagen,
Lastkraftwagen, Motorräder, Kleinkrafträder, Mopeds, Mofas usw.
Vor der Zulassung des Kraftfahrzeugs ist die Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind:
- Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden,
- Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet,
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von
20 km/h nicht überschreiten.
Zulassungsfreie Fahrzeuge sind Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor
und Krankenfahrstühle. Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung,
die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird.
Erlischt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen
dies der Zulassungsstelle melden. Die Zulassungspapiere werden dann eingezogen
und das Kraftfahrzeugkennzeichen entstempelt. Der Halter des Fahrzeugs ist
ebenfalls zur Rückgabe und Entstempelung der Kennzeichen verpflichtet.
Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen
Straßenverkehr ist strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs
und dem Entzug der Fahrerlaubnis (§ 6 PflVG).
Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist, wie der Name schon sagt, eine
"Pflichtversicherung". Für diese Versicherungsart besteht
für die Versicherungsunternehmen Annahmepflicht. Nach den gesetzlichen
Vorschriften sind sie verpflichtet, dem Antragsteller Versicherungsschutz
gegen Haftpflicht zu gewähren ( § 5 Abs. 2 PflVG).
Der Ausschluss von - unter kaufmännischen Gesichtspunkten betrachtet
- unfallträchtigen und damit teuren Risikogruppen, wie etwa jungen Fahranfängern
mit PS-starken Kraftfahrzeugen, von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
ist also nicht möglich. Die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsunternehmen
einen Antragsteller ablehnen kann, sind sehr begrenzt:
War ein Antragsteller schon einmal bei diesem Versicherungsunternehmen
versichert und wurde der Kraftfahrzeughaftpflichtvertrag wegen Nichtzahlung
einer Prämie oder nach einem Unfall gekündigt, kann die Versicherungsgesellschaft
den Versicherungsantrag ablehnen. Trifft keine dieser Ausnahmen zu, ist der
Versicherer verpflichtet, den Antrag anzunehmen.
Er kann ihn nicht ablehnen oder den Antragsteller zu einer anderen Versicherungsgesellschaft
schicken. Allerdings muss der Versicherer dann nur die gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestversicherungssummen versichern (seit 1.7.1997: 2,5 Mio. EUR pro Person,
maximal jedoch 7,5 Mio. EUR für Personenschäden; 500.000 EUR für
Sachschäden; 50.000 EUR für Vermögensschäden). Darüber
hinausgehende Anträge auf den erweiterten Versicherungsschutz in der
Fahrzeugversicherung und der Insassenunfallversicherung kann der Versicherer
bei Risikogruppen ablehnen.
Versicherungsunternehmen können Ihnen unterschiedliche Vertragsmöglichkeiten
anbieten. Dabei sind sowohl die Versicherungsbedingungen als auch die Vertragsbestimmungen
von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich.
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