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§ 823 Abs. BGB bestimmt den Grundsatz der Haftpflicht
: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet".
Der Schadensersatz ist nicht begrenzt.
Privathaftpflichtversicherung:
Versichert in der Privathaftpflichtversicherung sind alle Personen-
und Sachschäden. Nur auf besondere Vereinbarung sind Vermögensschäden
mitversichert, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind.
Die Privathaftpflichtversicherung deckt die Gefahren:
- als Privatperson so zum Beispiel als Fahrradfahrer, Fußgänger,
Skifahrer usw.;
- als Haushaltungs- und Familienvorstand (Verletzung der Aufsichtspflicht
über minderjährige Kinder);
- als Mieter oder Besitzer eines privat genutzten Einfamilienhauses (Verkehrssicherungspflicht,
z. B. Räum- und Streupflicht); (ausgenommen: Besitz von fremdbewohnten
Häusern, Grundstücken. Hierfür ist eine separate Haus- und
Grundstückshaftpflicht erforderlich)
- bei der Ausübung von Sport (ausgenommen: Teilnahme an Wettkämpfen
und dergleichen)
- als Dienstherr von Hausangestellten;
- als Tierhalter zahmer Tiere , gezähmter Kleintiere, als Reiter fremder
Pferde, als Tierhüter (ausgenommen: Hunde, Pferde, und andere Tiere,
Nutzvieh und wilde Tiere. Für Hunde und Pferde gibt es zusätzliche
Tierhalterhaftpflichtversicherungen.)
- aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- oder versicherungspflichtigen Kfz
oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (ausgenommen:Besitz, Halten und Gebauch
für zulassungspflichtige Fahrzeuge. Für diese Fahrzeuge ist eine
separate Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich)
Mitversichert sind Ehegatten, ggfs. Lebenspartner und alle unverheirateten,
minderjährigen Kinder sowie Volljährige Kinder bis zum Abschluss
der 1. Ausbildung - Studium und / oder Lehre.
Nicht versichert sind:
- Haftpflichtansprüche von im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen
des Versicherungsnehmers;
- Schäden an Sachen, die geborgt, geliehen, gepachtet oder gemietet
wurden. Ausnahme: Schäden an gemieteten Wohnräumen;
- Schäden, die mit der Berufsausübung zu tun haben, auch mit der
nebenberuflichen;
- Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Zusätzlich müssen ggf. folgende Risiken gesondert versichert
werden:
- Surfbretter
- Wassersportfahrzeuge (hierfür muss eine separate Wassersporthaftpflichtversicherung
abgeschlossen werden)
- Heizöltanks (hierfür muss eine separate Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
abgeschlossen werden)
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